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Jens Grethe

Jens Grethe

Steuerberater Kanzleiübernahme 01.04.2022

Tel.: +49 351/26992 - 0

Jens Grethe Jens Grethe Steuerberater Haydnstraße 27 01309 Dresden Deutschland
Manja Wachsmuth

Manja Wachsmuth

Steuerfachangestellte Kanzleimitarbeiterin seit April 2005

Tel.: +49 351/2699 - 214

Manja Wachsmuth Jens Grethe Steuerberater Haydnstraße 27 01309 Dresden Deutschland
Claudia Fuchs

Claudia Fuchs

Steuerfachangestellte Kanzleimitarbeiterin seit Juli 2007

Tel.: +49 351/2699 - 216

Claudia Fuchs Jens Grethe Steuerberater Haydnstraße 27 01309 Dresden Deutschland
Darja Wolf

Darja Wolf

Steuerfachangestellte Kanzleimitarbeiterin seit Februar 2015

Tel.: +49 351/2699 - 215

Darja Wolf Jens Grethe Steuerberater Haydnstraße 27 01309 Dresden Deutschland
Annegret Fabian

Annegret Fabian

Bürokauffrau Kanzleimitarbeiterin seit März 2022

Tel.: +49 351/2699 - 212

Annegret Fabian Jens Grethe Steuerberater Haydnstraße 27 01309 Dresden Deutschland

Petra Woigk

Ein herzliches Dankeschön an die ehemalige Kanzleiinhaberin Frau Petra Woigk.

Petra Woigk

Petra Woigk

ehemalige Kanzleiinhaberin Kanzleiübernahme 01.08.2004, Kanzleiübergabe 01.04.2022
Petra Woigk Jens Grethe Steuerberater Haydnstraße 27 01309 Dresden Deutschland

Anfahrt & Adresse

Jens Grethe
Steuerberater

Haydnstraße 27
01309 Dresden
Deutschland

Tel.: +49 351/26992 - 0
Fax: +49 351/26992 - 22

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07:30 – 16:30 Uhr07:00 – 13:30 Uhr

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  • Arbeitnehmer
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Aktuelles

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag

Der sogenannte „zweite“ Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben. Über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung wird heftig diskutiert. Unter anderem ist der Präsident des Bundesrechnungshofs in seinem Gutachten über den Abbau des Solidaritätszuschlags (Gz I 2-90 08 04 vom 4.6.2019) zu dem Schluss gekommen, dass „der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 weggefallen ist“.

BFH-Urteil

Ein Ehepaar klagte vor dem Bundesfinanzhof/BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab (Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). Nach der Entscheidung des BFH war der Solidaritätszuschlag „in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig“. Damit kann die Bundesregierung weiterhin mit € 11 Milliarden an Mehreinnahmen im Jahr rechnen. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung u. a., dass durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5,5 % die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sei. Zum einen würde der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 fortbestehen. Zum anderen „kommt es auf eine mögliche „Umwidmung“ des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an“, so der BFH. Soll heißen, dass der Gesetzgeber mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag machen kann, was er will.

Kapitalanleger, Gleichheitsgrundsatz

Kapitalanleger zahlen grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag auf alle Kapitaleinkünfte, und zwar ohne Freigrenze und unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Der BFH sieht hierin keine Ungleichbehandlung. Auch die Tatsache, dass rund 90 % der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, sondern nur noch die Gutverdiener, hält der BFH für rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz sieht der BFH darin nicht.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Dumebi - stock.adobe.com

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