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Warum zu uns?
Wir sind ein kompetentes Team, das sich mit Professionalität und Engagement für unsere Mandanten einsetzt. Dank unserer Größe ist es uns möglich, ein besonderes Vertrauensverhältnis innerhalb unseres Teams sowie zu unseren Mandanten aufzubauen. Neben Fairness und Wertschätzung sind Respekt und freundlicher Umgang miteinander die Grundpfeiler unseres Zusammenhalts – und diese Vertrautheit spürt man in allem, was wir tun.
Aktuell sind wir auf der Suche nach einem qualifizierten, erfahrenen und engagierten Mitarbeiter (m/w/d), der unser Team langfristig bereichert.
Wir lieben, was wir tun – und tun es mit vollem Einsatz und viel Zusammenhalt. TEAMWORK wird bei uns großgeschrieben. Deshalb fördern wir das gute Arbeitsklima von Anfang an und setzen auf eine umfassende Einarbeitung und ein wertschätzendes Miteinander. Damit sich unsere Mitarbeiter rundum wohlfühlen und gerne bei uns arbeiten, stellen wir ihnen moderne und schöne Arbeitsplätze ausgestattet mit entsprechendem Equipment zur Verfügung. Neben einer leistungsgerechten Bezahlung gibt es bei uns eine zusätzliche vereinbarte Umsatzprämie, besondere Leistungen werden besonders belohnt, Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen sind selbstverständlich.
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Wir sind auf der Suche nach engagierten Mitarbeitern, die mit uns gemeinsam unsere Mandanten optimal betreuen und am Erfolg teilhaben wollen.
Grundsätzlich richten sich unsere Stellenausschreibungen sowohl an Frauen als auch Männer ohne Altersbeschränkung.
Wir sind auch ein Ausbildungsbetrieb und bieten einen Ausbildungsplatz zum Steuerfachangestellten (m/w/d) an.
Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) nach Handels- und Steuerrecht
Erstellung von Zwischenabschlüssen, Auseinandersetzungs- und Aufgabebilanzen, Sonderbilanzen
Erstellung von Einnahme- Überschussrechnungen
Elektronische Sendung an die Finanzämter
Elektronische Offenlegung beim Bundesanzeiger
Die Erstellung der Abschlüsse erfolgt gemäß Ihrem Bedarf und auf der Grundlage des Gesetzes mit oder ohne Anhang, Anlagenspiegel, Erläuterungsbericht oder Plausibilitätsbeurteilung. Zum Umfang der Leistung gehört ein Beratungsgespräch zur Erläuterung und Gestaltung sowie bei größeren Unternehmen zusätzlich die Abschlusspräsentation.
Erstellung der monatlichen oder vierteljährlichen Finanzbuchhaltungen mit Kontierung auf der Grundlage der in Papier zur Verfügung gestellten Belege oder elektronisch übermittelter Daten (Bankbewegungen, elektronisches Kassenbuch, Ein- und Ausgangsrechnungen) oder Komplettnutzung des DATEV-Unternehmen-Online
Erstellung der Buchhaltungen auf mandanteneigenen EDV-Systemen
Überlassung der DATEV-Software zur Erstellung der Buchhaltungen durch den Mandanten einschließlich fachlicher und EDV-technischer Betreuung (vor Ort, in der Kanzlei, durch Fernbetreuung)
Der Auswertungsumfang erfolgt individuell nach Bedarf und reicht von Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), Vorjahresvergleiche, Zeitreihen, Summen- und Saldenlisten, Offene-Posten-Listen, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen, Branchenvergleichen, Controllingreport bis Soll-Ist-Vergleiche
Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und elektronische Sendung an die Finanzämter
Erstellung der Zusammenfassenden Meldung und elektronische Sendung an die Finanzverwaltung
Versendung der Buchhaltungsauswertungen nach Kontrolle in der Kanzlei mit einem Informationsschreiben zur Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege sowie sonstigen steuerlichen Hinweisen zur laufenden Finanzbuchhaltung per Post oder elektronisch
Erstellung von Jahresbuchhaltungen und Hausbuchhaltungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Anlage V zur Steuererklärung (keine Hausbuchhaltungen)
Begleitung von Prüfungen der Finanzämter (Betriebsprüfungen, betriebsnahe Veranlagungen, Lohnsteuerprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen) bis zum Führen der Schlussbesprechungen
Führen von Verhandlungen mit den Finanzämtern
Einlegen von Rechtsbehelfen
Vertretung der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht
Uns ist Ihre optimale Betreuung ein wesentliches Anliegen. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine.
Der sogenannte „zweite“ Solidaritätszuschlag wird seit 1995 erhoben. Über die Rechtmäßigkeit einer weiteren Erhebung wird heftig diskutiert. Unter anderem ist der Präsident des Bundesrechnungshofs in seinem Gutachten über den Abbau des Solidaritätszuschlags (Gz I 2-90 08 04 vom 4.6.2019) zu dem Schluss gekommen, dass „der Grund für die Einführung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe mit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum Ende des Jahres 2019 weggefallen ist“.
BFH-Urteil
Ein Ehepaar klagte vor dem Bundesfinanzhof/BFH gegen Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab 2020. Der BFH wies die Klage ab (Urteil vom 17.1.2023, IX R 15/20). Nach der Entscheidung des BFH war der Solidaritätszuschlag „in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig“. Damit kann die Bundesregierung weiterhin mit € 11 Milliarden an Mehreinnahmen im Jahr rechnen. Über 2022 und Folgejahre hatte der BFH nicht zu entscheiden.
Begründung
Der BFH begründet seine Auffassung u. a., dass durch die Erhebung des Solidaritätszuschlags mit einem Zuschlagsatz von 5,5 % die Finanzordnung nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt sei. Zum einen würde der wiedervereinigungsbedingte Finanzbedarf des Bundes auch in den Jahren 2020 und 2021 fortbestehen. Zum anderen „kommt es auf eine mögliche „Umwidmung“ des Solidaritätszuschlags für andere Zwecke nicht an“, so der BFH. Soll heißen, dass der Gesetzgeber mit den Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag machen kann, was er will.
Kapitalanleger, Gleichheitsgrundsatz
Kapitalanleger zahlen grundsätzlich einen Solidaritätszuschlag auf alle Kapitaleinkünfte, und zwar ohne Freigrenze und unabhängig von der Höhe der Kapitaleinkünfte. Der BFH sieht hierin keine Ungleichbehandlung. Auch die Tatsache, dass rund 90 % der Steuerpflichtigen seit 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, sondern nur noch die Gutverdiener, hält der BFH für rechtmäßig. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Grundgesetz sieht der BFH darin nicht.
Stand: 23. Februar 2023
Bild: Dumebi - stock.adobe.com
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